Gemäß GUV 7,4 § 5 Abs. 9 müssen Steigleitern mit mehr als 5m Absturzhöhe "mit baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. Diese Forderung ist erfüllt, wenn ... ein Steigschutz fest angebracht ist, eine Seilsicherung mit festem Anschlagpunkt und Sicherheitsgurt nach den 'Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre' (GUV 10,4) verwendet wird". Die wirtschaftliche und sichere Lösung:
- Iller Leiter Steigschutz-Systeme
- EG-Baumusterprüfung nach EG-Richtlinie (89/686/EWG) und DIN EN 353-1.
- Schienen aus verzinktem Stahl oder Edelstahl V4A (1.4571)
- Befestigungen, Läufer und Sicherheitsgurte im "Baukastenprinzip" vielfältig kombinierbar
- Montage mittig auf den Sprossen oder seitlich am Leiternholm